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Tab. 1 Ausgewählte arbeitsrechtliche Schwellenwerte (Stand 2010)

From: Beschäftigungswirkungen arbeits- und sozialrechtlicher SchwellenwerteEmployment effects of thresholds in labour law

Zahl der Arbeitnehmer

Arbeitsrechtliche Regelung

Gesetz

Bezugspunkt

Bezugszeitraum

Nicht berücksichtigt werden

Anrechnung von Teilzeit-beschäftigten

mindestens 5

Errichtung eines Betriebsrats möglich, ein Mitglied

§9 BetrVG

Betrieb

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte, Minderjährige

Köpfe

mehr als 10

Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

§23 KSchG

Betrieb

in der Regel Beschäftigte

Auszubildende

zeitanteilig (2 Stufen)

mehr als 10

Einrichtung eines Pausenraums

§6 ArbStättV

Arbeitsstätte

*

Köpfe

mehr als 15

Gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz

§8 TzBfG

Arbeitgeber

in der Regel Beschäftigte

Auszubildende

Köpfe

mindestens 20

Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte (ansonsten Zahlung einer Ausgleichsabgabe)

§71 SGB IX

Arbeitgeber

jahresdurchschnittlich monatlich Beschäftigte

Auszubildende, ruhende Beschäftigungsverhältnisse

Köpfe (>18 Std./Woche)

mehr als 20

Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

§11 ASiG

Betrieb

*

zeitanteilig (2 Stufen)

mehr als 20

Bestellung mindestens eines Sicherheitsbeauftragten

§22 SGB VII

Unternehmen

in der Regel Beschäftigte

Köpfe

mehr als 20

Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

§111 BetrVG

Unternehmen

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte, Minderjährige

Köpfe

mindestens 21

Betriebsrat umfasst drei Mitglieder

§9 BetrVG

Betrieb

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte, Minderjährige

Köpfe

mehr als 30

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus Umlageverfahren für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt

§1 AAG

Arbeitgeber

*

Auszubildende

zeitanteilig (3 Stufen)

mindestens 51

Betriebsrat umfasst fünf Mitglieder

§9 BetrVG

Betrieb

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte, Minderjährige

Köpfe

mindestens 101

Betriebsrat umfasst sieben Mitglieder, Bildung von Ausschüssen

§§9, 28 BetrVG

Betrieb

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte

Köpfe

mindestens 200

Freistellung eines Betriebsratmitglieds von der Arbeit

§38 BetrVG

Betrieb

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte

Köpfe

mehr als 1.000

Pflicht, die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten

§110 BetrVG

Unternehmen

in der Regel Beschäftigte

Leitende Angestellte

Köpfe

  1. Quelle: Eigene Darstellung
  2. Hinweis: Regelungen, bei denen der Bezugszeitraum nicht ausdrücklich genannt ist, sind mit einem * gekennzeichnet