Überbrückungsgeld | Existenzgründungszuschuss | Gründungszuschuss | |
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(vormals § 57 SGB III) | (vormals (§ 421 l SGB III) | (§ 57 SGB III) | |
Zugangsvoraussetzungen | – Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder Teilnahme an einer Maßnahme – Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle | – Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder Teilnahme an einer Maßnahme – Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle – Das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen darf 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten | – Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder Teilnahme an einer Maßnahme – Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle – Es muss noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen bestehen |
Leistungen | – Überbrückungsgeld für sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes – Zzgl. darauf entfallende pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge – Soziale Absicherung von Anfang an in eigener Verantwortung | – Zuschuss für bis zu drei Jahre; Bewilligung für jeweils längstens ein Jahr – 600 Euro/Monat im ersten Jahr, 360 Euro/Monat im zweiten und 240 Euro/Monat im dritten Förderjahr – Obligatorische Mitgliedschaft in der gesetzl. Rentenversicherung – Nach Ablauf der Förderung soziale Absicherung in eigener Verantwortung | – Gründungszuschuss für neun Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I, zuzüglich 300 Euro/Monat (Pflichtleistung) – 300 Euro/Monat für weitere sechs Monate, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt (Ermessensleistung) |
Sonstiges | – Rechtsanspruch auf Förderung – Restansprüche auf Arbeitslosengeld können für vier Jahre ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden | – Rechtsanspruch auf Förderung – Restansprüche auf Arbeitslosengeld können für vier Jahre ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden | – Rechtsanspruch auf Förderung – Möglichkeit der Eignungsfeststellung – Förderung wird auf Restansprüche auf Alg I angerechnet – Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung |