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Tabelle 9 Förderkonditionen von Überbrückungsgeld, Existenzgründungszuschuss und Gründungszuschuss

From: Die Nachhaltigkeit von geförderten Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit: Eine Bilanz nach fünf JahrenThe sustainability of subsidized start-ups out of unemployment: An appraisal after five years

 

Überbrückungsgeld

Existenzgründungszuschuss

Gründungszuschuss

 

(vormals §  57 SGB  III)

(vormals (§  421  l SGB  III)

(§  57 SGB  III)

Zugangsvoraussetzungen

–  Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB  III oder Teilnahme an einer Maßnahme –  Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle

–  Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB  III oder Teilnahme an einer Maßnahme

–  Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle

–  Das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen darf 25.000  Euro im Jahr nicht überschreiten

–  Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder Teilnahme an einer Maßnahme

–  Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle

–  Es muss noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld  I von mindestens 90  Tagen bestehen

Leistungen

–  Überbrückungsgeld für sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes

–  Zzgl. darauf entfallende pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge

–  Soziale Absicherung von Anfang an in eigener Verantwortung

–  Zuschuss für bis zu drei Jahre; Bewilligung für jeweils längstens ein Jahr

–   600  Euro/Monat im ersten Jahr, 360  Euro/Monat im zweiten und 240  Euro/Monat im dritten Förderjahr

–  Obligatorische Mitgliedschaft in der gesetzl. Rentenversicherung

–   Nach Ablauf der Förderung soziale Absicherung in eigener Verantwortung

–  Gründungszuschuss für neun Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld  I, zuzüglich 300  Euro/Monat (Pflichtleistung)

–  300  Euro/Monat für weitere sechs Monate, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt (Ermessensleistung)

Sonstiges

–  Rechtsanspruch auf Förderung

–  Restansprüche auf Arbeitslosengeld können für vier Jahre ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden

–  Rechtsanspruch auf Förderung

–  Restansprüche auf Arbeitslosengeld können für vier Jahre ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden

–  Rechtsanspruch auf Förderung

–  Möglichkeit der Eignungsfeststellung

–  Förderung wird auf Restansprüche auf Alg  I angerechnet

–  Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung